Befreiung von der Ausweispflicht


Allgemeine Informationen

 

Laut § 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Kann die zuständige Personalausweisbehörde  Personen von der Ausweispflicht befreien, die voraussichtlich dauerhaft pflegebedürftig sind oder sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht mehr allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

 

Die ausgestellte amtliche Bescheinigung ist gebührenfrei , ohne Lichtbild unbefristet gültig und enthält alle Daten der Person (ausgenommen Augenfarbe und Größe), die auch im Personalausweis eingetragen worden wären.

 

Eine Auslandsreise kann mit dieser Bescheinigung nicht durchgeführt werden.

 

Falls allerdings noch notarielle Rechtsgeschäfte zu klären sind (z. B. Testament oder Grundstücksangelegenheiten) oder eventuell  Bankvollmachten erteilt werden müssen, so ist  die Neubeantragung eines Personalausweises zu empfehlen.

 

 

Erforderliche Unterlagen:

Siehe Merkblatt


Ansprechpartner

Hauptverwaltung
Bahnhofstraße 17
07368 Remptendorf

Frau Priska Oswald
Bahnhofstraße 17
07368 Remptendorf
Telefon (036640) 449-10
Telefax (036640) 449-25


Formulare


Merkblätter

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