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An- Ab- Ummeldungen


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz – Wohnungsgeberbestätigung
Zum 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.
Das Gesetz regelt zum Beispiel u. a. die Art und Weise der Datenspeicherung, Meldepflichten, Melderegisterauskünfte sowie Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.
Wohnungsgeberbestätigung:
um künftig Scheinanmeldungen zu vermeiden, wird mit dem neuen Bundesmeldegesetz die Wohnungsgeberbestätigung eingeführt.
Der Wohnungsgeber (Eigentümer/Vermieter) unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz und muss meldepflichtigen Personen eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Nur die Vorlage eines Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend !
Wenn Sie eine eigene Wohnung beziehen, also selbst Eigentümer sind, geben Sie künftig eine solche Erklärung für sich selbst ab.
Eine Wohnungsgeberbestätigung ist in wenigen Fällen auch beim Auszug erforderlich, zum Beispiel bei einem Wegzug ins Ausland.


Notwendige Unterlagen

- alle vorhandenen Dokumente (Kinderausweis, Personalausweis, Reisepass)

- Geburtsurkunde

- Eheurkunde

- Scheidungsurteil

- Vaterschaftsanerkenung

- Sorgerechtserklärung

- Zustimmungserklärung des nicht mit zuziehenden Elternteils bei gemeinsamen Sorgerecht

- Wohnungsgeberbestätigung/ -scheinigung nach §19 Bundesmeldegesetz (BMG)

 


Ansprechpartner

Hauptverwaltung
Bahnhofstraße 17
07368 Remptendorf

Frau Priska Oswald
Bahnhofstraße 17
07368 Remptendorf
Telefon (036640) 449-10
Telefax (036640) 449-25


Formulare

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